BAG - Urteil vom 14.08.1990
3 AZR 285/89
Normen:
AVG § 23 Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 1, 2 ; BGB § 242 (Geschäftsgrundlage), § 394, § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall; BetrAVG § 1 (Berechnung); ZPO § 850 Abs. 2, § 850c, § 850e Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 351/87
LAG Hamburg, vom 24.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 62/88

Invalidität vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 14.08.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 285/89

DRsp Nr. 2000/1265

Invalidität vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

»1. Sieht eine Versorgungsordnung erhöhte Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer vor, deren Arbeitsverhältnis "wegen" oder "infolge" Berufsunfähigkeit beendet wird, so ist diese Regelung auch dann anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer, der noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufsunfähig geworden ist, deshalb ausscheidet, weil er auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr die geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann. Die Feststellung der Berufsunfähigkeit durch den Sozialversicherungsträger muß bei Ausspruch der Kündigung oder beim Abschluß des Aufhebungsvertrages noch nicht vorliegen. 2. Wenn nach der Versorgungsordnung die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit und für den Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall eintritt, maßgebend ist, so hat der später zugegangene Rentenbescheid ebenso wie im Sozialversicherungsrecht lediglich feststellende Bedeutung.