Die gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung vom 01.09.1999 - 81 O 162/99 LG Köln - titulierte Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 300.000,-- DM verhängt. Die Festsetzung dieses Ordnungsgeldes erweist sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als berechtigt.
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