OLG Köln - Beschluß vom 24.01.2000
6 W 73/99
Normen:
ZPO § 890 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 259
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 162/99

Internet zum Festpreis

OLG Köln, Beschluß vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 6 W 73/99

DRsp Nr. 2000/3586

Internet zum Festpreis

Ist einem Anbieter von Online-Diensten eine Werbung mit der Aussage "Festpreis", insb. "Internet zum Festpreis", gerichtlich untersagt, ist im Falle fortgesetzten Verstoßes gegen den Titel ein empfindliches Ordnungsgeld (hier: DM 300.000,00) zu verhängen, wenn dieser darauf beruht, dass der Schuldner keinerlei ernst zu nehmenden Anstrengungen zu seiner Verhinderung unternommen hat; der Vorwurf eines schwer wiegenden schuldhaften, rechtswidrigen Titelverstoßes ist u.a. dann gerechtfertigt, wenn noch Wochen nach Zustellung des Titels umfänglich Werbung mit den untersagten Aussagen betrieben wird, der Befolgung des Verbots also jedenfalls nicht die erste Priorität beigemessen worden ist.

Normenkette:

ZPO § 890 ;

Gründe:

Die gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung vom 01.09.1999 - 81 O 162/99 LG Köln - titulierte Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 300.000,-- DM verhängt. Die Festsetzung dieses Ordnungsgeldes erweist sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als berechtigt.