OLG Bamberg - Urteil vom 24.03.2003
4 U 200/02
Normen:
ZPO § 29 ; HGB § 435 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2003, 258
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 25.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IHO 2315/01

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Frachtgeschäften

OLG Bamberg, Urteil vom 24.03.2003 - Aktenzeichen 4 U 200/02

DRsp Nr. 2003/11839

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Frachtgeschäften

1. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Frachtgeschäften ist nach Art. 31 Abs. 1 lit. b, 1. Alt. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) der Gerichtsstand des Übernahmeortes maßgebend. Dabei kommt es nicht auf etwaige vertragliche Abmachungen, sondern ausschließlich auf den Ort der tatsächlichen Übernahme an. 2. Die durch Art. 31 CMR begründete Zuständigkeit wird nicht durch den Regelungszusammenhang des Art. 57 Abs. 2 lit. a S. 2 des Europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) mit der Vorschrift des Art. 20 EuGVÜ in Frage gestellt. Spezialabkommen, die wie die CMR eigene Zuständigkeitsregeln enthalten, haben grundsätzlich den Vorrang vor den Zuständigkeiten des EuGVÜ (gegen OLG Dresden, TransportR 1999, 62).

Normenkette:

ZPO § 29 ; HGB § 435 ;

Entscheidungsgründe:

I.