OLG Hamm - Beschluss vom 18.04.2008
25 W 28/08
Normen:
ZPO § 87c Abs. 4; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 569 Abs. 1; ZPO § 793; ZPO § 887; ZPO § 888; ZPO § 890; ZPO § 892;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 201/06

Internationale Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Anordnung der Vollstreckung der Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs

OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2008 - Aktenzeichen 25 W 28/08

DRsp Nr. 2009/24480

Internationale Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Anordnung der Vollstreckung der Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs

1. Die deutschen Gerichte sind lediglich befugt, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzte Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, d.h. solche, die die Souveränität eines ausländischen Staates nicht in Frage stellen. Allerdings ist die Erzwingung eines Handelns im Ausland durch Zwang im Inland ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Betroffenen völkerrechtlich zulässig 2. Die Anordnung der Ersatzvornahme im Ausland beeinträchtigt noch nicht die Souveränität des fremden Staates. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn die Ersatzvornahme durch unmittelbaren Zwang nach § 892 ZPO auf dem Territorium des fremden Staates durchgesetzt werden soll. Insbesondere wird die Souveränität des ausländischen Staates durch die Festsetzung eines Kostenvorschusses nicht beeinträchtigt, sondern erst dann, wenn dieser zwangsweise beigetrieben werden soll.