Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. März 1990 (31 O 486/89) wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 187 Orientteppiche im Einkaufswert von 267.713, 50 DM herauszugeben, die er bereits im Jahre 1984 an sich genommen und nach L. verbracht hatte. Da der Beklagte trotz einer mit Ablehnungsandrohung verbundenen Fristsetzung weiterhin die Herausgabe verweigerte, erhob die Klägerin bei dem Landgericht Berlin gemäß § 283 BGB Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 535.427, -- DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage - unter Abweisung im übrigen - in Höhe von 267.713, 50 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht im Hinblick auf dessen bereits erstinstanzlich erhobene Rüge, für ihn als nunmehr in den USA wohnhaften amerikanischen Staatsbürger seien Berliner Gerichte "örtlich nicht zuständig", die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen.
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