BGH - Urteil vom 17.02.1997
II ZR 343/95
Normen:
ZPO § 893 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 893 Abs. 2 Zuständigkeit, internationale 1
IPRax 1997, 434
MDR 1997, 683
NJW 1997, 2245
VersR 1997, 900
WM 1997, 1310
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Rechtskraft eines Herausgabetitels

BGH, Urteil vom 17.02.1997 - Aktenzeichen II ZR 343/95

DRsp Nr. 1997/3578

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Rechtskraft eines Herausgabetitels

»§ 893 Abs. 2 ZPO enthält auch eine Regelung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte.«

Normenkette:

ZPO § 893 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. März 1990 (31 O 486/89) wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 187 Orientteppiche im Einkaufswert von 267.713, 50 DM herauszugeben, die er bereits im Jahre 1984 an sich genommen und nach L. verbracht hatte. Da der Beklagte trotz einer mit Ablehnungsandrohung verbundenen Fristsetzung weiterhin die Herausgabe verweigerte, erhob die Klägerin bei dem Landgericht Berlin gemäß § 283 BGB Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 535.427, -- DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage - unter Abweisung im übrigen - in Höhe von 267.713, 50 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht im Hinblick auf dessen bereits erstinstanzlich erhobene Rüge, für ihn als nunmehr in den USA wohnhaften amerikanischen Staatsbürger seien Berliner Gerichte "örtlich nicht zuständig", die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen.

Entscheidungsgründe: