BAG - Urteil vom 25.09.2008
8 AZR 717/07
Normen:
GG Art. 12; BGB § 252; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 306; BGB § 307; BGB § 309; BGB § 310; BGB § 343; BGB § 389; BGB § 611; BGB § 613; BGB § 622; TzBfG § 15; ZPO § 287; ZPO § 888;
Fundstellen:
AP Nr. 39 zu § 307 BGB
BB 2009, 1368
BB 2009, 1704
DB 2009, 569
JR 2009, 308
NJW 2009, 1629
NZA 2009, 370
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 506/07
ArbG Berlin, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 81 Ca 15951/06 81 Ca 18390/06

Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen; Unangemessene Benachteiligung bei einmaliger jährlicher Kündigungsmöglichkeit zu einem bestimmten Kündigungstermin [hier verneint] und Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung des vereinbarten Kündigungstermins [hier bejaht]; Unbegrenztheit einer Vertragsstrafe

BAG, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 717/07

DRsp Nr. 2009/4813

Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen; Unangemessene Benachteiligung bei einmaliger jährlicher Kündigungsmöglichkeit zu einem bestimmten Kündigungstermin [hier verneint] und Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung des vereinbarten Kündigungstermins [hier bejaht]; Unbegrenztheit einer Vertragsstrafe

Orientierungssätze: 1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Arbeitsvertrag mit einer Lehrkraft, die nur eine einmalige jährliche Kündigungsmöglichkeit zu einem bestimmten Kündigungstermin mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist vorsieht, benachteiligt die Lehrkraft nicht unangemessen iSd. § 307 BGB. 2. Eine unangemessene Benachteiligung der Lehrkraft stellt es jedoch dar, wenn der Arbeitsvertrag die Bestimmung enthält, dass jene eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsverdiensten für den Fall zahlen soll, dass sie den vertraglich vereinbarten Kündigungstermin nicht einhält. 3. Es gibt keine generelle Höchstgrenze für eine arbeitsvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe. _

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2007 - 18 Sa 506/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 12; BGB § 252; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 306; BGB § 307; BGB § 309; BGB § 310; BGB § 343; BGB § ;