OLG Köln - Beschluß vom 14.04.1999
6 W 17/99
Normen:
ZPO § 890 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 284/95

Informationspflicht des verurteilten Unterlassungschuldners

OLG Köln, Beschluß vom 14.04.1999 - Aktenzeichen 6 W 17/99

DRsp Nr. 1999/10411

Informationspflicht des verurteilten Unterlassungschuldners

»Ein Wettbewerber, der (rechtskräftig) verurteilt ist, es zu unterlassen, Produkte (hier: Kosmetika) in einer bestimmten Aufmachung/Verpackung in den Verkehr zu bringen, handelt auch dann titelwidrig i.S. von § 890 ZPO, wenn er es unterläßt, nachhaltig zu versuchen, den Weitervertrieb solcher Ware, die sich bei seinen Abnehmern befinden, zu verhindern. Dieser Verpflichtung ist er allenfalls dann enthoben, wenn die Erfolglosigkeit derartiger Bemühungen bei seinen Abnehmern von vornherein feststeht; die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei dem Titelschuldner.«

Normenkette:

ZPO § 890 ;

Gründe:

Die gem. §§ 793, 890, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht zu Recht gem. § 890 Abs.1 ZPO gegen die Schuldnerin Ordnungsmittel festgesetzt hat.

Die Schuldnerin hat aus den Gründen, die das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß im Einzelnen zutreffend dargelegt hat und auf die deswegen in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, schuldhaft gegen das Senatsurteil vom 10. 1.1997 - 6 U 94/96 - verstoßen, was die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 5.000 DM sowie der angeordneten Ersatzordnungshaft rechtfertigt.