BVerfG - Beschluß vom 03.06.1991
2 BvR 511/89
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 181, ZPO § 182 § 190 § 418 ; ZVG § 41 § 43 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(412)217Nr. 2
DRsp IV(415)59Nr. 1
DRsp-ROM Nr. 1996/13754
HFR 1992, 199
KKZ 1992, 195
KTS 1992, 492
NJW 1992, 224
NVwZ 1992, 159
SGb 1992, 256
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 09.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen K 173/86
LG Hamburg, vom 03.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 76 T 19/89
III. OLG Hamburg - Beschluß vom 27.02.1989 6 W 22/89,

Indizwirkung der Niederlegung für den Zugangsnachweis im Zwangsversteigerungsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 03.06.1991 - Aktenzeichen 2 BvR 511/89

DRsp Nr. 1993/38

Indizwirkung der Niederlegung für den Zugangsnachweis im Zwangsversteigerungsverfahren

Es verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Fachgericht den Zugang eines Schriftstücks allein aufgrund der Indizwirkung der Niederlegung für nachgewiesen erachtet, solange der Zustellungsadressat keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür gibt, daß er unter der Zustellanschrift tatsächlich nicht gewohnt hat.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 181, ZPO § 182 § 190 § 418 ; ZVG § 41 § 43 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Zustellungsnachweises in einem Zwangsversteigerungsverfahren.

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung im Hause E.-Chaussee in H. In dem Haus betrieb er auch eine Zahnarztpraxis. Die Wohnung meldete er 1981 als Hauptwohnsitz an. Tatsächlich wohnte er jedenfalls bis Herbst 1986 in einem ebenfalls ihm gehörenden Einfamilienhaus im B.-Grund in H.

Das Grundstück in der E.-Chaussee wurde unter Zwangsverwaltung gestellt. Im Herbst 1988 wurde der Beschwerdeführer durch den Zwangsverwalter vom Besitz ausgeschlossen, ihm wurde auch der Zugang zu seiner Wohnung verwehrt. Da die Polizei ihn unter dieser Anschrift nicht erreichen konnte, meldete ihn das Einwohner-Zentralamt am 11. Oktober 1988 von Amts wegen ab.