Die Erinnerung des Zweitschuldners gegen die auf dem Kostenansatz des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 14.06.2005 (Bl. IV GA) beruhende Zweitschuldnerrechnung vom 07.01.2008 (Kassenzeichen 62864 200 2, Bl. XV GA) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
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