III. Rechtswahl

Autor: Riedel

1. Umfang des Wahlrechts

Vereinbarung kann schon vor Eheschließung getroffen werden

Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten können gem. Art. 22 EuEheGüVO das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen oder ändern, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:

das Recht des Staates, in dem die Ehegatten oder künftigen Ehegatten oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat, oder

das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten oder künftigen Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.

Sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, gilt eine während der Ehe vorgenommene Änderung des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts nur für die Zukunft.

Schutz Dritter

Eine rückwirkende Änderung des anzuwendenden Rechts darf die Ansprüche Dritter, die sich aus diesem Recht ableiten, nicht beeinträchtigen.

2. Formerfordernis

Schriftform ist erforderlich

Eine Vereinbarung nach Art. 22 EuEheGüVO bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt (Art. 23 Abs. 1 EuEheGüVO).

Nationale Formerfordernisse