Autor: Riedel |
Die Ehegatten oder künftigen Ehegatten können gem. Art. 22 EuEheGüVO das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen oder ändern, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:
Sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, gilt eine während der Ehe vorgenommene Änderung des auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts nur für die Zukunft.
Eine rückwirkende Änderung des anzuwendenden Rechts darf die Ansprüche Dritter, die sich aus diesem Recht ableiten, nicht beeinträchtigen.
Eine Vereinbarung nach Art. 22 EuEheGüVO bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt (Art. 23 Abs. 1 EuEheGüVO).
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|