III. Geltungsbereich des LugÜ

Autor: Riedel

Das LugÜ ist anzuwenden,

zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat des LugÜ hat, für den nicht auch das EuGVÜ, die EuGVVO oder die weiteren in Art. 64 Abs. 1 LugÜ II aufgeführten Rechtsinstrumente gelten oder wenn die Gerichte eines solchen Staates nach Art. 16 LugÜ I, Art. 22 LugÜ II (ausschließlicher Gerichtsstand) oder Art. 17 LugÜ I, Art. 23 LugÜ II (vereinbarter Gerichtsstand) zuständig sind (Art. 64 Abs. 2 Buchst. a) LugÜ II; vgl. Art. 54b Abs. 2 Buchst. a) LugÜ I);

bei Rechtshängigkeit oder im Zusammenhang stehenden Verfahren i.S.d. Art. 21 und 22 LugÜ I, Art. 27 und 28 LugÜ II, wenn Verfahren sowohl in einem Staat anhängig gemacht werden, in dem nur das LugÜ gilt, als auch in einem Staat, in dem neben dem LugÜ auch das EuGVÜ, die EuGVVO oder die weiteren in Art. 64 Abs. 1 LugÜ II aufgeführten Rechtsinstrumente gelten (Art. 64 Abs. 2 Buchst. b) LugÜ II, vgl. Art. 54b Abs. 2 Buchst. b) LugÜ I);

in Fragen der Anerkennung und Vollstreckung, wenn entweder für den Ursprungsstaat oder der Vollstreckungsstaat keines der in Art. 64 Abs. 1 LugÜ II aufgeführten Rechtsinstrumente gilt (Art. 64 Abs. 2 LugÜ II, vgl. Art. 54b Abs. 2 Buchst. c) LugÜ I).

Beispiel

Das in der Schweiz ergangene Urteil ist in Deutschland nach den Vorschriften des LugÜ anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.