Autor: Riedel |
Ist anzunehmen, dass sich Vermögen des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat der EU befindet, sollen im Eröffnungsbeschluss die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz dargestellt werden, aus denen sich eine (internationale) Zuständigkeit nach Art. 3 EuInsVO für die deutschen Gerichte ergibt. Da die Zuständigkeit für ein Hauptinsolvenzverfahren gem. Art.
Im Verhältnis zu Drittstaaten enthält die InsO keine entsprechende Regelung. Demnach ist auch dann, wenn zu vermuten ist, dass sich Vermögensgegenstände des Schuldners im Ausland befinden, keine weitergehende Begründung des Eröffnungsbeschlusses erforderlich.
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