II. Vorzulegende Unterlagen

Autor: Riedel

Der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung aus einem Europäischen Vollstreckungstitel in einem anderen als dem Ursprungsmitgliedstaat betreiben möchte, hat der zuständigen Vollstreckungsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaates gem. Art. 20 Abs. 2 EuVTVO Folgendes zu übermitteln:

a)

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b)

eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

c)

ggf. eine Übersetzung der Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaates.

Übersetzung der Bestätigung

Eine Übersetzung der Bestätigung kommt nur dann in Betracht, wenn dort individuelle Angaben enthalten sind, die über die anzugebenden allgemeinverständlichen Formblattangaben hinausgehen. Namen, Datumsangaben und Zahlen können nicht übersetzt werden (LG München II v. 19.01.2010 - 6 T 6032/09). Eine Übersetzung der bestätigten Entscheidung kann nicht verlangt werden.

Die Zustellung einer Ausfertigung der Bestätigung an den Schuldner, wie sie von § 1080 Abs. 2 Satz 2 ZPO gefordert wird, stellt keine Vollstreckungsvoraussetzung dar und ist deshalb gegenüber der Vollstreckungsbehörde nicht nachzuweisen (vgl. Strasser, Rpfleger 2007, 249).

Zusätzliche Nachweise nach nationalem Recht