Autor: Riedel |
Der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung aus einem Europäischen Vollstreckungstitel in einem anderen als dem Ursprungsmitgliedstaat betreiben möchte, hat der zuständigen Vollstreckungsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaates gem. Art. 20 Abs. 2 EuVTVO Folgendes zu übermitteln:
Eine Übersetzung der Bestätigung kommt nur dann in Betracht, wenn dort individuelle Angaben enthalten sind, die über die anzugebenden allgemeinverständlichen Formblattangaben hinausgehen. Namen, Datumsangaben und Zahlen können nicht übersetzt werden (LG München II v. 19.01.2010 -
Die Zustellung einer Ausfertigung der Bestätigung an den Schuldner, wie sie von § 1080 Abs. 2 Satz 2 ZPO gefordert wird, stellt keine Vollstreckungsvoraussetzung dar und ist deshalb gegenüber der Vollstreckungsbehörde nicht nachzuweisen (vgl. Strasser, Rpfleger 2007,
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