II. Mögliche Abweichungen

Autor: Riedel

Mitteilung an die Kommission

Nach Art. 22 Abs. 2 EuZustVO 2020 = Art. 19 Abs. 2 EuZustVO EuZustVO 2007 kann jeder Mitgliedstaat gegenüber der Kommission erklären, dass seine Gerichte ungeachtet des Art. 22 Abs. 1 EuZustzVO 2020 = Art. 19 Abs. 1 EuZustVO 2007 den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung bzw. Abgabe eingegangen ist, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Das Schriftstück ist nach einem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren übermittelt worden.

Seit der Absendung des Schriftstücks ist eine Frist von mindestens sechs Monaten verstrichen, die das Gericht nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet.

Trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden oder Stellen des Empfangsmitgliedstaates war eine Bescheinigung nicht zu erlangen.