Autor: Riedel |
Nach Art. 22 Abs. 2 EuZustVO 2020 = Art. 19 Abs. 2 EuZustVO EuZustVO 2007 kann jeder Mitgliedstaat gegenüber der Kommission erklären, dass seine Gerichte ungeachtet des Art. 22 Abs. 1 EuZustzVO 2020 = Art. 19 Abs. 1 EuZustVO 2007 den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung bzw. Abgabe eingegangen ist, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
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