II. Internationale Zuständigkeit

Autor: Riedel

1. Anwendung der nationalen Regelungen

Abweichende Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren

In Art. 35 EuGVVO 2012 wird ausdrücklich klargestellt, dass einstweiliger Rechtsschutz bei dem Gericht eines Mitgliedstaates beantragt werden kann, auch wenn aufgrund der Vorschriften der EuGVVO 2012 in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaates zuständig ist. Die Tatsache allein, dass bei einem Gericht eines Mitgliedstaates ein Hauptsacheverfahren anhängig ist oder werden kann, nimmt dem Gericht eines anderen Vertragsstaates somit nicht seine Zuständigkeit aus Art. 35 EuGVVO 2012.

Unberührt bleibt die Möglichkeit, eine entsprechende Maßnahme bei dem Gericht zu beantragen, das nach den Vorschriften der EuGVVO 2012 in der Hauptsache zuständig ist. Ist jedoch eine solche Zuständigkeit nicht gegeben, etwa weil die Parteien für die Entscheidung in der Hauptsache ein Schiedsabrede getroffen haben, verbleibt es bei der Zuständigkeit eines Gerichts i.S.d. Art. 35 EuGVVO 2012 (vgl. EuGH v. 17.11.1998 - C-391/95).

Anwendung der nationalen Vorschriften