II. Aufgaben der Zentralen Behörde

Autor: Riedel

Unterstützung der Verfahrensbeteiligten

Die Aufgaben der Zentralen Behörde sind in Art. 50 und 51 EuUnthVO aufgelistet. Danach kann sich jede Person, die im Ausland einen Unterhaltsanspruch verwirklichen will, an die Zentrale Behörde im Inland u.a. mit dem Antrag wenden, sie bei der Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung zu unterstützen. Hierzu gehört z.B. die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Verpflichteten (vgl. § 5 AUG).