Autor: Riedel |
Auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung gerichtet ist, wird die Vollstreckung gem. Art. 22 Abs. 1 EuBagatellVO vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat abgelehnt, wenn das ergangene Urteil mit einem früheren in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangenen Urteil unvereinbar ist, sofern das frühere Urteil zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen ist, das frühere Urteil im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die Voraussetzungen für die Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt und die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Mitgliedstaates, in dem das Urteil ergangen ist, nicht geltend gemacht wurde und nicht geltend gemacht werden konnte. Dies entspricht der Vorschrift des Art. 21 EuVTVO.
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