I. Zuständigkeit

Autor: Riedel

Internationale und örtliche Zuständigkeit

Die internationale und die örtliche Zuständigkeit bestimmen sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 1215/2012 - EuGVVO II (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Formblatt A Gliederungspunkt 4 EuBagatellVO). Nach Art. 2 EuGVVO II werden damit regelmäßig die Gerichte des Mitgliedstaates für das Verfahren zuständig sein, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Art. 62 und 63 EuGVVO II (Art. 3 Abs. 2 EuBagatellVO). Zur Anwendung können aber auch die besonderen Gerichtsstände des Art. 5 EuGVVO II kommen. Denkbar sind auch Gerichtsstandsvereinbarungen nach Art. 23 EuGVVO II. Im Übrigen richtet sich die internationale Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht des Urteilsstaates, etwa §§ 12 ff. ZPO. In diesem Fall gilt der allgemeine Grundsatz, dass die örtliche Zuständigkeit die internationale Zuständigkeit indiziert.

Sachliche Zuständigkeit