Autor: Riedel |
Das unter den Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 InsO im (deutschen) Inland eröffnete Insolvenzverfahren bezieht sich gem. § 35 InsO auch auf das im Ausland belegene Vermögen des Schuldners (vgl. BGH v. 30.04.1992 -
Dies gilt zunächst ungeachtet der Frage, ob die jeweilige ausländische Rechtsordnung das inländische Verfahren anerkennt. Auch ist insoweit unbeachtlich, ob bereits ein ausländisches Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Eingeschränkt ist der Universalitätsanspruch des deutschen Rechts dann, wenn es sich bei dem inländischen Verfahren um ein handelt. In diesem Fall beziehen sich die Rechtsfolgen der Verfahrenseröffnung nur auf das im Inland belegene Vermögen (§ Abs. ).
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