Autor: Riedel |
Die EuBagatellVO findet innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks Anwendung.
Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich findet die EuBagatellVO Anwendung auf Verfahren für geringfügige Forderungen, die vor dem Ablauf der Übergangszeit, also bis 31.12.2020 eingeleitet wurden (Art. 67 Abs. 3 Buchst. e) Austrittsabkommen vom 31.01.2020).
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