Autor: Riedel |
Mit Art. 22 Abs. 1 EuZustVO 2020 = Art. 19 Abs. 1 EuZustVO 2007 werden die Folgen geregelt, die eine Nichteinlassung des Beklagten auf ein gerichtliches Verfahren hat, in dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zugestellt wurde.
Danach hat der Richter das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist, dass das Schriftstück zugestellt worden ist, wobei die Zustellung so rechtzeitig erfolgt sein muss, dass der Beklagte über genügend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung verfügt hat.
Dabei ist eine Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks durch Postdienste auch dann gültig, wenn
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