I. Grundsatz

Autor: Riedel

Verfahrenseinleitendes Schriftstück

Mit Art. 22 Abs. 1 EuZustVO 2020 = Art. 19 Abs. 1 EuZustVO 2007 werden die Folgen geregelt, die eine Nichteinlassung des Beklagten auf ein gerichtliches Verfahren hat, in dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zugestellt wurde.

Aussetzung des Verfahrens

Danach hat der Richter das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist, dass das Schriftstück zugestellt worden ist, wobei die Zustellung so rechtzeitig erfolgt sein muss, dass der Beklagte über genügend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung verfügt hat.

Dabei ist eine Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks durch Postdienste auch dann gültig, wenn

der Rückschein des Einschreibens, das das dem Empfänger zuzustellende Schriftstück enthält, durch ein anderes Dokument ersetzt worden ist, sofern dieses gleichwertige Garantien in Bezug auf Informationen und Beweise bietet, wobei es Sache des im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen Gerichts ist, sich zu vergewissern, dass der Empfänger das betreffende Schriftstück unter Bedingungen erhalten hat, die seinen Verteidigungsrechten gerecht werden;