Autor: Riedel |
Das Verhältnis zwischen dem LugÜ und dem EuGVÜ ist in Art. 54b Abs. 1 und 2 LugÜ I bzw. in Art. 64 Abs. 1 und 2 LugÜ II geregelt. Danach ist in Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit das LugÜ dann anzuwenden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat des LugÜ hat, der nicht Mitglied der EU ist bzw. für den keine der in Art. 64 Abs. 1 LugÜ II aufgeführten Rechtsinstrumente gilt ("Lugano-Staat"). Soweit es um die Anerkennung und Vollstreckung eines Vollstreckungstitels geht, ist das LugÜ dann anzuwenden, wenn entweder der Ursprungsstaat oder der Vollstreckungsstaat nicht Mitglied der EU ist, beide Staaten aber Vertragsstaaten des LugÜ sind bzw. zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder Urkundenaufnahme waren (Art. 54b Abs. 2 LugÜ I; Art.
Im Verhältnis Dänemarks zu den durch die
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