I. Geltungsbereich der EuGVVO

Autor: Riedel

Anwendungsbereich des LugÜ

Das Verhältnis zwischen dem LugÜ und dem EuGVÜ ist in Art. 54b Abs. 1 und 2 LugÜ I bzw. in Art. 64 Abs. 1 und 2 LugÜ II geregelt. Danach ist in Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit das LugÜ dann anzuwenden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat des LugÜ hat, der nicht Mitglied der EU ist bzw. für den keine der in Art. 64 Abs. 1 LugÜ II aufgeführten Rechtsinstrumente gilt ("Lugano-Staat"). Soweit es um die Anerkennung und Vollstreckung eines Vollstreckungstitels geht, ist das LugÜ dann anzuwenden, wenn entweder der Ursprungsstaat oder der Vollstreckungsstaat nicht Mitglied der EU ist, beide Staaten aber Vertragsstaaten des LugÜ sind bzw. zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder Urkundenaufnahme waren (Art. 54b Abs. 2 LugÜ I; Art. 64 Abs. 2 LugÜ II). Dieselbe Abgrenzung gilt im Verhältnis zur EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - EuGVVO 2001 oder EuGVVO a.F.), die gem. Art. 68 EuGVVO a.F. an die Stelle des EuGVÜ tritt. Die EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - EuGVVO 2012 oder EuGVVO n.F.) bestimmt mit Art. 73 Abs. 1 die Fortwirkungen des LugÜ II neben der EuGVVO 2012.

Dänemark - EuGVVO-Staaten

Im Verhältnis Dänemarks zu den durch die EuGVVO gebundenen Mitgliedstaaten ergibt sich der Vorrang der 2001 und nunmehr auch der 2012 vor dem LugÜ II aus dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark getroffenen Abkommen vom 19.10.2005 (vgl. Art. 64 LugÜ II).