BGH - Beschluß vom 25.01.2007
V ZB 150/06
Normen:
ZwVwV § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 425
InVo 2007, 300
MDR 2007, 802
MietRB 2007, 174
NZM 2007, 261
Rpfleger 2007, 276
WuM 2007, 157
ZIP 2007, 1340
ZInsO 2007, 379
ZfIR 2007, 501
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 342/06
AG Zwickau, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 444/04

Höhe der Zwangsverwaltervergütung für mehrere nicht vermietete Eigentumswohnungen

BGH, Beschluß vom 25.01.2007 - Aktenzeichen V ZB 150/06

DRsp Nr. 2007/4977

Höhe der Zwangsverwaltervergütung für mehrere nicht vermietete Eigentumswohnungen

»Die Vergütung für die Verwaltung mehrerer nicht vermieteter Eigentumswohnungen ist nicht deshalb unterhalb des Mittelsatzes gemäß § 19 Abs. 1 ZwVwV festzusetzen, weil die Wohnungen im selben Gebäude gelegen sind.«

Normenkette:

ZwVwV § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das im Grundbuch von C. Blatt 185 eingetragene Grundstück ist mit einem Doppelhaus, C. Nr. 11 und Nr. 12, bebaut. Das Grundstück ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz in 12 Einheiten geteilt. Die Schuldnerin ist Eigentümerin der sechs in der Haushälfte C. Nr. 12 gelegenen, im Teilungsplan als Nr. 7 bis Nr. 12 bezeichneten Wohnungen. Die Versorgung der Wohnungen mit Heizwärme erfolgt von der Haushälfte C. Nr. 11 aus. Weil die Schuldnerin mit der Beteiligung an den Kosten hierfür in erheblichem Rückstand ist, ist die Versorgung unterbrochen. Aus diesem Grunde stehen die Wohnungen der Schuldnerin seit längerer Zeit leer.