BGH - Beschluss vom 04.06.2009
V ZB 5/09
Normen:
ZwVwV § 18;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 05.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 915/08
AG Leipzig, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 464 L 678/04

Höhe der Vergütung des Zwangsverwalters

BGH, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen V ZB 5/09

DRsp Nr. 2009/15409

Höhe der Vergütung des Zwangsverwalters

Hat der Zwangsverwalter seine Vergütung für einen bestimmten Zeitraum nach Zeitaufwand berechnet und festsetzen lassen, ist es ihm später verwehrt, von der früher gewählten Berechnungsart abzuweichen und neben der festgesetzten Zeitaufwandvergütung einen Beitreibungszuschlag für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten zu verlangen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 5. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.000 EUR.

Normenkette:

ZwVwV § 18;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 17. September 2004 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 1 an und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter. Bei dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Objekt handelt es sich um ein vermietetes Mehrfamilienhaus; Mieteinnahmen erzielte der Beteiligte zu 3 seit dem 1. Januar 2007. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 aufgehoben.