Durch einstweilige Verfügung vom 31. August 1995 hat das Landgericht die Sequestration einer Eigentumswohnung nebst Inventar angeordnet. Der Antragsteller ist als Sequester bestellt worden und hat die Wohnungsschlüssel in Empfang genommen sowie Fotos des Objektes angefertigt. Unter dem 12.09.1995 hat das Landgericht auf Antrag der Verfügungsbeklagten die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung einstweilen eingestellt und den Antragsteller zur Rückgabe der Wohnung an die Verfügungsbeklagte ermächtigt. Später hat es die einstweilige Verfügung aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat es - ausgehend von einem Sachwert der Wohnung nebst Inventar in Höhe von 900.000,00 DM - die dem Antragsteller zuzuerkennende Vergütung auf 24.495,00 DM brutto festgesetzt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger, mit der diese geltend machen, das Landgericht habe nicht vom Sachwert ausgehen dürfen, sondern allenfalls von der Höhe einer Jahresmiete.
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