OLG Köln - Beschluß vom 27.02.1997
18 W 36/96
Normen:
VergVO § 3 ; ZPO § 938 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 690
OLGReport-Köln 1997, 167

Höhe der Verfügung des Sequesters

OLG Köln, Beschluß vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 18 W 36/96

DRsp Nr. 1997/6701

Höhe der Verfügung des Sequesters

»Ein Sequester, der aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Eigentumswohnung für wenige Tage in Besitz genommen und von ihr Fotos angefertigt hat, erhält 10% der Normalvergütung eines Konkursverwalters. dabei ist auszugehen vom Sachwert der Wohnung nebst Inventar.«

Normenkette:

VergVO § 3 ; ZPO § 938 ;

Gründe:

Durch einstweilige Verfügung vom 31. August 1995 hat das Landgericht die Sequestration einer Eigentumswohnung nebst Inventar angeordnet. Der Antragsteller ist als Sequester bestellt worden und hat die Wohnungsschlüssel in Empfang genommen sowie Fotos des Objektes angefertigt. Unter dem 12.09.1995 hat das Landgericht auf Antrag der Verfügungsbeklagten die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung einstweilen eingestellt und den Antragsteller zur Rückgabe der Wohnung an die Verfügungsbeklagte ermächtigt. Später hat es die einstweilige Verfügung aufgehoben.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat es - ausgehend von einem Sachwert der Wohnung nebst Inventar in Höhe von 900.000,00 DM - die dem Antragsteller zuzuerkennende Vergütung auf 24.495,00 DM brutto festgesetzt.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger, mit der diese geltend machen, das Landgericht habe nicht vom Sachwert ausgehen dürfen, sondern allenfalls von der Höhe einer Jahresmiete.