OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.08.2003
1 U 112/02
Normen:
GG Art. 34 ; BGB § 839 ; ZPO § 139 ; ZVG § 72 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 23.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 78/02

Hinweispflichten des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren bei Widerspruch gegen ein Gebot - Amtshaftungsanspruch

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 1 U 112/02

DRsp Nr. 2003/17105

Hinweispflichten des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren bei Widerspruch gegen ein Gebot - Amtshaftungsanspruch

»1. Der eine Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger, der über den Widerspruch gegen ein Gebot nicht sofort entscheidet, sondern eine Entscheidung im Zuschlagsverkündungstermin ankündigt, muss die anwesenden Bieter nach § 139 ZPO darauf hinweisen, dass folgende Übergebote nach § 72 Abs. 1 ZVG das Gebot, gegen den sich der Widerspruch richtet, unabhängig von seiner Wirksamkeit und Zulässigkeit zum Erlöschen bringen. 2. Der Verstoß gegen diese Hinweispflicht kann einen Amtshaftungsanspruch des Bieters begründen, der sich in Verkennung des § 72 Abs. 1 ZVG nur noch selbst überboten und daher den Zuschlag zu einem unnötig hohen Gebot erhalten hat.«

Normenkette:

GG Art. 34 ; BGB § 839 ; ZPO § 139 ; ZVG § 72 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt das b... L... (nachfolgend: den Beklagten) wegen Amtspflichtverletzungen eines beim Amtsgericht Hanau mit einer Zwangsversteigerung befasst gewesenen Rechtspflegers auf Schadensersatz in Anspruch. Er macht geltend, dessen irre führendes Verhalten habe ihn dazu verleitet, ein Grundstück unnötig teuer zu ersteigern.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.