Die nach den §§ 78, 80 GBO an sich statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht, §§ 78 GBO, 550 ZPO a.F. Das Landgericht hat es vielmehr zu Recht abgelehnt, das Grundbuchamt anzuweisen, die beantragte Zwangssicherungshypothek einzutragen, weil die Antragstellerin die Zustellung des Vollstreckungstitels, nämlich des Prozessvergleichs vom 17.01.2001 an den Vollstreckungsschuldner weder gegenüber dem Grundbuchamt noch gegenüber dem Landgericht nachgewiesen hat. Damit fehlt es an einer Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, § 750 Abs. 1 ZPO.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|