OLG Thüringen - Beschluss vom 28.02.2002
6 W 787/01
Normen:
GBO § 13 § 18 § 74 ; ZPO § 139 § 867 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2002, 355
Vorinstanzen:
LG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 147/01

Hinweispflicht bei Zwangshypothek

OLG Thüringen, Beschluss vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 6 W 787/01

DRsp Nr. 2002/5983

Hinweispflicht bei Zwangshypothek

»1. Soweit das Grundbuchamt bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsorgan tätig wird, trifft es in Bezug auf das Fehlen von Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen anders als sonst im Antragsverfahren nach der Grundbuchordnung grundsätzlich eine Hinweispflicht, deren Umfang sich aus § 139 ZPO ergibt. 2. Diese Hinweispflicht obliegt auch dem Landgericht im Beschwerdeverfahren. 3. Die Hinweispflicht nach § 139 ZPO a. F. besteht nicht, wenn der Verfahrensgegner den Hinweis gegeben hat.«

Normenkette:

GBO § 13 § 18 § 74 ; ZPO § 139 § 867 ;

Gründe:

Die nach den §§ 78, 80 GBO an sich statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht, §§ 78 GBO, 550 ZPO a.F. Das Landgericht hat es vielmehr zu Recht abgelehnt, das Grundbuchamt anzuweisen, die beantragte Zwangssicherungshypothek einzutragen, weil die Antragstellerin die Zustellung des Vollstreckungstitels, nämlich des Prozessvergleichs vom 17.01.2001 an den Vollstreckungsschuldner weder gegenüber dem Grundbuchamt noch gegenüber dem Landgericht nachgewiesen hat. Damit fehlt es an einer Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, § 750 Abs. 1 ZPO.