I. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 16.10.2003 den Beklagten verpflichtet, an den Kläger die ordnungsgemäß ausgefüllte Lohnsteuerkarte für das Jahr 2003 herauszugeben. Grundlage dieser Verpflichtung war der prozessbeendigende Vergleich vom 19.05.2003. Zur Erzwingung dieser Verpflichtung setzte das Arbeitsgericht gemäß § 888 ZPO gegen den Schuldner ein Zwangsgeld von 250,00 EURO und für den Fall der Uneinbringlichkeit für je 125,00 EURO ein Tag Zwangshaft fest. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der sich darauf beruft, er habe die Lohnsteuerkarte 2003 an den Kläger per Post abgeschickt. Das Arbeitsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom 02.01.2004 den Einwand mit der Begründung zurückgewiesen, dass das bloße Abschicken der Lohnsteuerkarte an den Gläubiger noch keine Erfüllungswirkung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB eintreten lasse.
II. Die nach § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Schuldners ist begründet.
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