BGH - Beschluß vom 14.02.2003
IXa ZB 53/03
Normen:
ZPO § 836 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 655
BGHReport 2003, 517
BKR 2003, 349
JuS 2003, 822
KTS 2003, 465
MDR 2003, 595
NJW 2003, 1256
Rpfleger 2003, 308
WM 2003, 625
ZIP 2003, 523
Vorinstanzen:
LG Traunstein,
AG Rosenheim,

Herausgabe der EC-Karte bei Pfändung des Kontos

BGH, Beschluß vom 14.02.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 53/03

DRsp Nr. 2003/4101

Herausgabe der EC-Karte bei Pfändung des Kontos

»EC-Karten sind keine "über die Forderung vorhandenen Urkunden" im Sinne des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Normenkette:

ZPO § 836 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe von 771 DM (394,20 EURO) nebst Zinsen und Vollstreckungskosten. Das Amtsgericht hat am 27. Dezember 2001 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen, der die Forderungen der Schuldnerin gegen die Sparkasse R. "aus laufendem Geschäftsverkehr und auf Auszahlung der auf dem Konto/den Konten des Schuldners befindlichen und noch eingehenden Gelder" zum Gegenstand hat. Zugleich hat es die an die Gläubigerin, hilfsweise an die Drittschuldnerin beantragte Herausgabe aller Euroscheckformulare durch die Schuldnerin angeordnet, nicht hingegen die Herausgabe auch der EC-Karte und sonstiger Scheckkarten. Mit Beschluß vom 10. Januar 2002 hat das Amtsgericht den dahingehenden Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 7 Abs. 1 Satz 2 EGZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.