I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe von 771 DM (394,20 EURO) nebst Zinsen und Vollstreckungskosten. Das Amtsgericht hat am 27. Dezember 2001 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen, der die Forderungen der Schuldnerin gegen die Sparkasse R. "aus laufendem Geschäftsverkehr und auf Auszahlung der auf dem Konto/den Konten des Schuldners befindlichen und noch eingehenden Gelder" zum Gegenstand hat. Zugleich hat es die an die Gläubigerin, hilfsweise an die Drittschuldnerin beantragte Herausgabe aller Euroscheckformulare durch die Schuldnerin angeordnet, nicht hingegen die Herausgabe auch der EC-Karte und sonstiger Scheckkarten. Mit Beschluß vom 10. Januar 2002 hat das Amtsgericht den dahingehenden Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit §
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