OLG Köln - Beschluss vom 25.04.2007
6 W 40/07
Normen:
ZPO § 890 ;
Fundstellen:
MMR 2008, 120
OLGReport-Köln 2008, 54
ZUM-RD 2007, 524
Vorinstanzen:
LG Köln - 33 O 178/06 - SH I - 19.12.2006,

Herabsetzung des Ordnungsgeldes bei fehlendem Nachweis schuldhafter Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsverfügung - keine Kontrollpflicht des Veranstalters zur Verwendung untersagter Titelbezeichnung durch wilde Ticketanbieter

OLG Köln, Beschluss vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 6 W 40/07

DRsp Nr. 2007/19255

Herabsetzung des Ordnungsgeldes bei fehlendem Nachweis schuldhafter Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsverfügung - keine Kontrollpflicht des Veranstalters zur Verwendung untersagter Titelbezeichnung durch "wilde Ticketanbieter"

»Ein Veranstalter, dem die Ankündigung und Durchführung einer Aufführung unter einem bestimmten Titel gerichtlich untersagt worden ist, hat dafür einzustehen, dass in Internetwerbeauftritten mit ihm zusammenarbeitende Unternehmen den fraglichen Titel nicht mehr verwenden. Er ist aber zur Vermeidung eines Verschuldensvorwurfs nicht gehalten, unter Verwendung von Suchmaschinen zu kontrollieren, ob daneben sog. wilde Ticketanbieter, die sich Eintrittskarten über die allgemein zugänglichen Vertriebswege zur Wertveräußerung via Internet verschafft haben, die untersagte Titelbezeichnung bei ihrem Angebot weiter verwenden.«

Normenkette:

ZPO § 890 ;

Gründe:

Die zulässige (§§ 793, 567 ff. ZPO) sofortige Beschwerde der Schuldner, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, führt in der Sache zur Herabsetzung des - entsprechend der titulierten Unterlassungsverpflichtung sowohl gegen die Schuldnerin zu 1.) als auch gegen den Schuldner zu 2.) festzusetzenden - Ordnungsgeldes.