Die zulässige (§§ 793, 567 ff. ZPO) sofortige Beschwerde der Schuldner, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, führt in der Sache zur Herabsetzung des - entsprechend der titulierten Unterlassungsverpflichtung sowohl gegen die Schuldnerin zu 1.) als auch gegen den Schuldner zu 2.) festzusetzenden - Ordnungsgeldes.
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