I.
Die Beteiligte zu 1, geschiedene Ehefrau des Beteiligten zu 2, erwirkte am 9.8.2002 gegen den Beteiligten zu 2 einen dinglichen Arrest über Hauptsacheforderungen von 112007 EUR, 49084 EUR, 13166 EUR und 2427 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen. Das Arrestgericht machte die Vollziehung des Arrestbefehls von einer Sicherheitsleistung der Beteiligten zu 1 von 215000 EUR abhängig, setzte die Lösungssumme nach § 923 ZPO auf 215000 EUR fest und ersuchte um die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück des Beteiligten zu 2.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1, der am 30.8.2002 bei dem Grundbuchamt einging und dem die Ablichtung einer Bankbürgschaft über 215000 EUR für die Beteiligte zu 1 beige fügt war, wurde am 6.9.2002 die Arresthypothek auf dem Grundstück des Beteiligten zu 2 eingetragen. Der Arrestbeschluss wurde dem Beteiligten zu 2 am 31.8.2002, die Bankbürgschaft am 28.9.2002 zugestellt.
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