OLG Celle - Beschluss vom 10.07.2003
16 W 33/03
Normen:
ZPO § 926 ; BGB § 648 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 696
MDR 2004, 111
NJW-RR 2003, 1529
OLGReport-Celle 2003, 367
ZfIR 2004, 210
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 93/03

Hauptsacheklage bei einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek

OLG Celle, Beschluss vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 16 W 33/03

DRsp Nr. 2003/15809

Hauptsacheklage bei einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek

»Hauptsacheklage im Sinne des § 926 ZPO ist bei einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB allein die Klage auf Einräumung der Sicherungshypothek, nicht eine Zahlungsklage.«

Normenkette:

ZPO § 926 ; BGB § 648 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin hat eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek erwirkt (Bl. 26). Der Antragsgegner hat beantragt, gemäß § 926 ZPO eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Diesen Antrag hat das Landgericht - Rechtspflegerin - durch Beschluss vom 20. Mai 2003 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die von der Antragstellerin bereits erhobene Zahlungsklage (1 O 54/03 Landgericht Lüneburg) sei als Klage zur Hauptsache anzusehen, weshalb es entgegen der herrschenden Meinung keiner gesonderten Hypothekenklage bedürfe. Auf den Beschluss wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 , § Abs. Ziffer 2 zulässig und hat in der Sache Erfolg.