I.
Die Antragstellerin hat eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek erwirkt (Bl. 26). Der Antragsgegner hat beantragt, gemäß § 926 ZPO eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Diesen Antrag hat das Landgericht - Rechtspflegerin - durch Beschluss vom 20. Mai 2003 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die von der Antragstellerin bereits erhobene Zahlungsklage (1 O 54/03 Landgericht Lüneburg) sei als Klage zur Hauptsache anzusehen, weshalb es entgegen der herrschenden Meinung keiner gesonderten Hypothekenklage bedürfe. Auf den Beschluss wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 , § Abs. Ziffer 2 zulässig und hat in der Sache Erfolg.
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