BGH - Beschluß vom 22.04.2004
IX ZR 374/00
Normen:
ZPO § 828 § 835 ; BGB § 1168 § 1192 Abs. 1 ; ZVG § 114 § 115 ; BGB § 675 § 278 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftung eines Rechtsanwalts wegen unklarer Formulierung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

BGH, Beschluß vom 22.04.2004 - Aktenzeichen IX ZR 374/00

DRsp Nr. 2004/9264

Haftung eines Rechtsanwalts wegen unklarer Formulierung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

1. Die Bestimmtheit des Pfändungsgegenstandes muß sich bei einer Auslegung des Pfändungsbeschlusses aus diesem selbst ergeben und auch für nicht unmittelbar beteiligte Dritte, insbesondere weitere Gläubiger eines Schuldners, klar sein. Umstände außerhalb des Beschlusses können bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden.2. Zur Haftung eines Rechtsanwalts wegen unklarer Pfändung von Erlösanteilen in der Zwangsversteigerung.

Normenkette:

ZPO § 828 § 835 ; BGB § 1168 § 1192 Abs. 1 ; ZVG § 114 § 115 ; BGB § 675 § 278 ;

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).