1. Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch wegen behaupteter fehlerhafter Abwicklung eines Wertpapierverkaufsauftrages geltend. Der Kläger schloß am 19.08.1997 mit der beklagten Volksbank einen Rahmenvertrag über Wertpapiergeschäfte im GENO-DiscountDepot (im folgenden: Rahmenvertrag). Der Rahmenvertrag weist folgende Präambel aus:
"Wertpapier-Discount Geschäfte zeichnen sich dadurch aus, daß die Bank im Interesse einer schnellen und für den Kunden kostengünstigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften keine Beratung des Kunden durchführt. Wertpapier-Discount- Geschäfte können daher nur mit solchen Kunden abgeschlossen werden, die selbst genaue Vorstellungen über Art und Umfang der von ihnen gewünschten Wertpapiergeschäfte haben und deren Risiken einschätzen können."
Unter Ziff. 3 a des Rahmenvertrages hat der Kläger seine Kenntnisse/Erfahrungen in der Durchführung von Anlagegeschäften mitgeteilt. Ziff. 8 des Rahmenvertrages nimmt unter anderem ergänzend auf die "Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte" (im folgenden: Sonderbedingungen) Bezug.
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