OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.01.1999
4 U 138/98
Normen:
AGBG § 2 Abs. 2, Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 S. 1 § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 81/98

Haftung einer Bank bei Abwicklung eines Aktienverkaufsauftrags

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.1999 - Aktenzeichen 4 U 138/98

DRsp Nr. 2000/8892

Haftung einer Bank bei Abwicklung eines Aktienverkaufsauftrags

Zur Haftung einer Bank bei Abwicklung des Auftrags zum Aktienverkauf.

Normenkette:

AGBG § 2 Abs. 2, Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 S. 1 § 3 ;

Tatbestand:

1. Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch wegen behaupteter fehlerhafter Abwicklung eines Wertpapierverkaufsauftrages geltend. Der Kläger schloß am 19.08.1997 mit der beklagten Volksbank einen Rahmenvertrag über Wertpapiergeschäfte im GENO-DiscountDepot (im folgenden: Rahmenvertrag). Der Rahmenvertrag weist folgende Präambel aus:

"Wertpapier-Discount Geschäfte zeichnen sich dadurch aus, daß die Bank im Interesse einer schnellen und für den Kunden kostengünstigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften keine Beratung des Kunden durchführt. Wertpapier-Discount- Geschäfte können daher nur mit solchen Kunden abgeschlossen werden, die selbst genaue Vorstellungen über Art und Umfang der von ihnen gewünschten Wertpapiergeschäfte haben und deren Risiken einschätzen können."

Unter Ziff. 3 a des Rahmenvertrages hat der Kläger seine Kenntnisse/Erfahrungen in der Durchführung von Anlagegeschäften mitgeteilt. Ziff. 8 des Rahmenvertrages nimmt unter anderem ergänzend auf die "Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte" (im folgenden: Sonderbedingungen) Bezug.