BGH - Beschluß vom 27.09.2007
V ZB 25/07
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 3 T 65/07 (058) - 6.2.2007,
AG Haldensleben, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 29/03

Haftung des Grundstücks für öffentliche Abgaben

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen V ZB 25/07

DRsp Nr. 2007/21510

Haftung des Grundstücks für öffentliche Abgaben

Die dingliche Haftung eines Grundstücks für Abgaben nach dem KAG setzt voraus, dass eine materiell-rechtlich wirksame Rechtsgrundlage, nämlich eine Abgabensatzung besteht. Erweist sich diese als unwirksam und wird sie durch eine spätere Satzung ersetzt, die gleichzeitig rückwirkend die Fortgeltung erlassener Bescheide anordnet, so ist gleichwohl für die Frist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG auf das Inkrafttreten der Satzung abzustellen.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 betreibt seit dem 12. März 2003 die Zwangsversteigerung in das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück des Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 30. November 2006 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigten Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag von 17.266,33 EUR und Säumniszuschläge seit Januar 2002 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags trat laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe ein.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.