I. Die Beteiligte zu 1 betreibt seit dem 12. März 2003 die Zwangsversteigerung in das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück des Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 30. November 2006 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigten Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag von 17.266,33 EUR und Säumniszuschläge seit Januar 2002 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags trat laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe ein.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.
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