I. Mit Beschluss vom 5. Mai 2004 wurde die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes des Beteiligten zu 4 angeordnet. Der Beteiligte zu 3 beantragte mit Schreiben vom 28. August 2006 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er den Restbetrag eines mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrags von 1.099,27 EUR und Säumniszuschläge seit Februar 2002 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags trat laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe ein.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.
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