BGH - Beschluß vom 27.09.2007
V ZB 60/07
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 3 T 190/07 (167) - 10.4.2007,
AG Haldensleben, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 21/02

Haftung des Grundstücks für öffentliche Abgaben

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen V ZB 60/07

DRsp Nr. 2007/19675

Haftung des Grundstücks für öffentliche Abgaben

Die dingliche Haftung eines Grundstücks für Abgaben nach dem KAG setzt voraus, dass eine materiell-rechtlich wirksame Rechtsgrundlage, nämlich eine Abgabensatzung besteht. Erweist sich diese als unwirksam und wird sie durch eine spätere Satzung ersetzt, die gleichzeitig rückwirkend die Fortgeltung erlassener Bescheide anordnet, so ist gleichwohl für die Frist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG auf das Inkrafttreten der Satzung abzustellen.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 5. Mai 2004 wurde die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes des Beteiligten zu 4 angeordnet. Der Beteiligte zu 3 beantragte mit Schreiben vom 28. August 2006 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er den Restbetrag eines mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrags von 1.099,27 EUR und Säumniszuschläge seit Februar 2002 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags trat laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe ein.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.