OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.01.1997
3 Wx 440/96
Normen:
WEG §§ 16 28 ; ZVG § 56 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 156
WuM 1997, 346
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 02.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 25/96
II. AG Krefeld - 38 UR II 24/95 WEG ,

Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Hausgeldrückstände des Rechtsvorgängers

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.01.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 440/96

DRsp Nr. 1997/7372

Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Hausgeldrückstände des Rechtsvorgängers

»1. Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet aus einer nach seinem Eintritt unangefochten genehmigten Jahresabrechnung auch, soweit diese Hausgeldrückstände des Rechtsvorgängers einbezieht (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken ZMR 1996, 340).2. Im Leistungsverfahren kann der Einwand rechtswidriger Rückstandshaftung nicht berücksichtigt werden.«

Normenkette:

WEG §§ 16 28 ; ZVG § 56 Satz 2 ;

Gründe:

Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegner eine Nachforderung aus der am 28.03.1994 unangefochten beschlossenen Jahresabrechnung für 1993 geltend.

Die Antragsgegner sind Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. 8, die sie am 22. November 1993 durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erworben haben. Die Voreigentümer waren die den Wirtschaftsplänen für 1992 und 1993 - unangefochten genehmigt durch die Eigentümerversammlung vom 01.03.1993 -entsprechenden Vorschußzahlungen schuldig geblieben.

Mit der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 28.03.1994 forderte die Verwaltung die Antragsgegner zur Zahlung rückständiger 14.777,83 DM auf (Blatt 83/84 GA).