Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegner eine Nachforderung aus der am 28.03.1994 unangefochten beschlossenen Jahresabrechnung für 1993 geltend.
Die Antragsgegner sind Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. 8, die sie am 22. November 1993 durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erworben haben. Die Voreigentümer waren die den Wirtschaftsplänen für 1992 und 1993 - unangefochten genehmigt durch die Eigentümerversammlung vom 01.03.1993 -entsprechenden Vorschußzahlungen schuldig geblieben.
Mit der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 28.03.1994 forderte die Verwaltung die Antragsgegner zur Zahlung rückständiger 14.777,83 DM auf (Blatt 83/84 GA).
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