KG - Beschluss vom 17.04.2002
24 W 279/01
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; ZVG § 56 S. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 204
KGReport 2003, 215
NJW-RR 2002, 1524
NZM 2003, 113
ZMR 2002, 860
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 435/00 WEG - 20.07.2001,
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 631/99

Haftung des Ersteigerers für vorhandene Ausbauschäden am ersteigerten Wohnungseigentum

KG, Beschluss vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 24 W 279/01

DRsp Nr. 2002/13328

Haftung des Ersteigerers für vorhandene Ausbauschäden am ersteigerten Wohnungseigentum

»Bereits fällig gewordene Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den nach der Teilungserklärung instandhaltungspflichtigen Dachausbauberechtigten, der bereits während des Ausbaues Schäden an dem Gemeinschaftseigentum verursacht hat, können nicht gegen den Ersteigerer, der sein Wohnungseigentum durch Zuschlag nach § 90 ZVG erworben hat, als Nachfolger im Eigentum geltend gemacht werden.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; ZVG § 56 S. 2 ;

Gründe:

I.