AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 631/99
Haftung des Ersteigerers für vorhandene Ausbauschäden am ersteigerten Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 24 W 279/01
DRsp Nr. 2002/13328
Haftung des Ersteigerers für vorhandene Ausbauschäden am ersteigerten Wohnungseigentum
»Bereits fällig gewordene Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den nach der Teilungserklärung instandhaltungspflichtigen Dachausbauberechtigten, der bereits während des Ausbaues Schäden an dem Gemeinschaftseigentum verursacht hat, können nicht gegen den Ersteigerer, der sein Wohnungseigentum durch Zuschlag nach § 90ZVG erworben hat, als Nachfolger im Eigentum geltend gemacht werden.«
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