Autor: Riedel |
Außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EuZustVO 2007 ist das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 (BGBl II 1977,
Wie Art. 15 Abs. 2 EuZustVO 2007 sieht auch Art. 10 Buchst. c) HZÜ die Möglichkeit vor, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaates zustellen zu lassen. Danach könnte sich z.B. der in Deutschland ansässige Gläubiger unter Umgehung des innerstaatlichen Gerichts unmittelbar an den ausländischen Gerichtsvollzieher mit der Bitte um Zustellung eines Vollstreckungstitels wenden. Allerdings hat die Bundesrepublik Deutschland mit § 6 des Ausführungsgesetzes vom 22.12.1977 (BGBl I, 3105) Widerspruch gegen eine Zustellung nach Art. 10 HZÜ erhoben. Dieser Widerspruch gilt nicht nur für eingehende, sondern auch für ausgehende Zustellungen (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1999, 287).
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