h) Vollstreckungsfristen

Autor: Riedel

Die Vollstreckungsfrist bestimmt den Zeitpunkt, ab dem der Titel als Vollstreckungsgrundlage dienen kann. Dies ergibt sich aus § 486 Abs. 1 dän. ZPO, nach dem ein Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung erst dann erfolgen kann, wenn die Vollstreckungsfrist abgelaufen ist. Die Länge dieser Frist hängt davon ab, aus welchem Titel vollstreckt werden soll.

Fristen für Urteil

Die gesetzliche Vollstreckungsfrist für Urteile beträgt 14 Tage ab Urteilsverkündung (§ 480 Abs. 1 dän. ZPO), wenn sich aus dem Urteil nichts anderes ergibt. Eine Vollstreckung aus dem Urteil nach Ablauf der Vollstreckungsfrist setzt jedoch weiterhin voraus, dass nicht zuvor Berufung eingelegt worden ist, da diese aufschiebende Wirkung hat. Etwas anderes gilt nur, wenn im Urteil die Vollstreckung vorläufig zugelassen ist.

Keine Frist bei vollstreckbaren Beschlüssen

Beschlüsse können dagegen ohne Einhaltung einer Vollstreckungsfrist unmittelbar nach Verkündung vollstreckt werden, es sei denn, der Beschluss selbst sieht etwas anderes vor. Im Gegensatz zur Berufung hat die Beschwerde regelmäßig keine aufschiebende Wirkung, so dass auch aus einem Beschluss vollstreckt werden kann, gegen den zuvor das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt wurde.

Keine Frist bei Prozessvergleichen