OLG München - Urteil vom 03.05.1996
21 W 1384/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 920 Abs. 2 §§ 935 936 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 804
NJWE-VHR 1997, 120
OLGR-München 1996, 151
OLGReport-München 1996, 151
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 5468/96

Grundsätze für die Interpretation von Äußerungen in einer Zeitschrift aus Text und Kontext und aus der Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers - Glaubhaftmachungslast im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

OLG München, Urteil vom 03.05.1996 - Aktenzeichen 21 W 1384/96

DRsp Nr. 1998/12551

Grundsätze für die Interpretation von Äußerungen in einer Zeitschrift aus Text und Kontext und aus der Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers - Glaubhaftmachungslast im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

»1. Grundsätze für die Interpretation von Äußerungen in einer Zeitschrift aus Text und Kontext und aus der Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers (hier Behauptung, es komme vor, daß Angehörige von Krebskranken zum Beispiel für die Methode des angegriffenen Krebsarztes Haus und Hof verkaufen).2. Zur Frage der Glaubhaftmachungslast im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung.«3. Zur Interpretation von Äußerungen in einer Zeitschrift aus Text und Kontext und aus der Sicht des unbefangenenDurchschnittslesers.4. Im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller, der einen Unterlassungsanspruch geltend macht, glaubhaft zu machen, daß die gemachte ehrenrührige Behauptung unwahr ist.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 920 Abs. 2 §§ 935 936 ;

Gründe: