OLG Celle - Urteil vom 27.02.2003
14 U 116/02
Normen:
ZPO § 935 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 224
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 33/02

Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

OLG Celle, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 14 U 116/02

DRsp Nr. 2003/7593

Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

Liegt zwischen der Fertigstellung der Bauarbeiten und der Erstellung der Schlussrechnung ein Zeitraum von 1 1/2 Jahren und zwischen der Erstellung der Schlussrechnung und der Beantragung der einstweiligen Verfügung noch einmal 9 Monate, ist kein Verfügungsgrund mehr gegeben.

Normenkette:

ZPO § 935 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung erweist sich als begründet. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek für Forderungen aus einem Bauvertrag (§§ 648, 883, 885 BGB) ist unbegründet. Ein Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht gegeben. Weder ist ersichtlich, noch glaubhaft gemacht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Verfügungsklägerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, § 935 ZPO.