Die Berufung erweist sich als begründet. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek für Forderungen aus einem Bauvertrag (§§ 648, 883, 885 BGB) ist unbegründet. Ein Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht gegeben. Weder ist ersichtlich, noch glaubhaft gemacht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Verfügungsklägerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, § 935 ZPO.
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