Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus seiner Fahrzeugvollversicherung verneint. Mit der Einzelrichterin ist der Senat davon überzeugt, daß der Kläger den Kreuzungsunfall vom 02.10.1998 grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG herbeigeführt hat.
1.
a) In tatsächlicher Hinsicht war von Folgendem auszugehen: Am Vormittag des 02.10.1998 befuhr der Kläger mit seinem Gespann (Pkw und offener Kasten) die B 58 in Fahrtrichtung W.
Auf der Kreuzung mit der B 57 stieß er mit einem Lkw zusammen, der für ihn von rechts kam. Der Kläger hatte übersehen, daß die Ampelanlage ausgefallen war. Ob für den Verkehr auf der untergeordneten B 58 und damit auch für den haltepflichtigen Kläger (Zeichen 206) gelbes Warnblinklicht aufgeleuchtet hat, hat der Senat nicht aufgeklärt. Zu Gunsten des Klägers ist er von einem Totalausfall der Lichtsignalanlage ausgegangen.
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