OLG Köln, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 18 W 4/00
DRsp Nr. 2000/8127
Greifbare Gesetzwidrigkeit von Beschlüssen
Alleine die fehlende Begründung eines Beschlusses gem. § 769 I ZPO führt grundsätzlich nicht zur Annahme einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit", wenn nicht weitergehende Anhaltspunkte hierfür vorliegen.
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