Auf die form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässige Berufung des Arrestklägers waren der Arrest erneut anzuordnen und der Pfändungsbeschluss erneut zu erlassen, allerdings nur hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 53.200,00 DM nebst 4% Zinsen, da die Arrestbeklagten unstreitig im Juli 1999 weitere 4.212,19 DM an den Arrestkläger gezahlt haben, so dass sich das zurückzuzahlende Restkapital pro Sonnenbank nur noch auf 26.600,00 DM beläuft und dieses auch nicht mit Zinsen in Höhe der Vertragszinsen, sondern lediglich mit den gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen ist.
I. Der Arrestanspruch des Arrestklägers gegen die Arrestbeklagte zu 1) ergibt sich als Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB nach erfolgter fristloser Kündigung des Verwaltervertrages, zudem auch aus §§ 31, 823 Abs. 2 BGB i. V. (jedenfalls) m. § 266 StGB. Der Arrestanspruch gegen den Arrestbeklagten zu 2 folgt aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. (jedenfalls) m. § 266 StGB.
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