I.
Mit Beschluß vom 20. März 1995 hat das Landgericht München I den vom Antragsteller beantragten Erlaß eines dinglichen Arrestes mit Pfändungsbeschluß gegen den Antragsgegner zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. März 1995 Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht München I hat mit Beschluß vom 23. März 1995 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 567 Abs. 1 ZPO zulässige einfache Beschwerde (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 922 Rd.Nr. 6) erweist sich als begründet.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|