OLG München - Beschluß vom 29.03.1995
15 W 1205/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ; ZPO § 916 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 226
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 5445/95

Glaubhaftmachung bei Arrestanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB

OLG München, Beschluß vom 29.03.1995 - Aktenzeichen 15 W 1205/95

DRsp Nr. 1998/12670

Glaubhaftmachung bei Arrestanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB

1. Bei Geltendmachung eines Arrestanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB reicht es zur Glaubhaftmachung aus, wenn der Antragsteller durch eidesstattliche Versicherung und durch sonstige Unterlagen und Auskünfte nachweist, daß er unter Hingabe eines erheblichen Geldbetrages Opfer betrügerischer Machenschaften des Antragsgegners geworden ist.2. Ein Arrestgrund ist bei einem Arrestanspruch, der sich auf § 263 StGB stützt, in der Regel schon deshalb gegeben, weil nach allgemeiner Erfahrung Schuldner, die Urkundenfälschung bzw. Betrug als Erwerbsquelle gewählt haben, jede Vollstreckungsmaßnahme zu vereiteln wissen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ; ZPO § 916 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 20. März 1995 hat das Landgericht München I den vom Antragsteller beantragten Erlaß eines dinglichen Arrestes mit Pfändungsbeschluß gegen den Antragsgegner zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. März 1995 Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht München I hat mit Beschluß vom 23. März 1995 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 567 Abs. 1 ZPO zulässige einfache Beschwerde (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 922 Rd.Nr. 6) erweist sich als begründet.