BGH - Beschluss vom 28.01.2010
VII ZB 74/09
Normen:
ZPO § 766; BRAGO § 57 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 15 Abs. 6; RVG § 18 Nr. 3; RVG Nr. 3500;
Fundstellen:
AGS 2010, 227
AnwBl 2010, 627
BRAK-Mitt 2010, 146
FamRZ 2010, 809
JurBüro 2010, 300
MDR 2010, 658
NJW-Spezial 2010, 284
RVGreport 2010, 256
Rpfleger 2010, 333
Vorinstanzen:
AG Brackenheim, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen M 817/08
LG Heilbronn, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 207/09

Gesonderte Gebühr für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen

BGH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen VII ZB 74/09

DRsp Nr. 2010/4904

Gesonderte Gebühr für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen

Für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen fällt keine gesonderte Gebühr nach RVG VV Nr. 3500 an.

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9. Juni 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 766; BRAGO § 57 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 15 Abs. 6; RVG § 18 Nr. 3; RVG Nr. 3500;

Gründe

I.

Die Gläubigerin verlangt die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 408,17 EUR für das Verfahren der Erinnerung.

Sie hat gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Unterhaltsrückständen und laufenden Unterhalts erwirkt. Nach Erledigung des Verfahrens hat das Amtsgericht dem Schuldner die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegt.

Den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung einer 0,5-Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3500 hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Auf die Entscheidung ist das in der bis zum 11. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden.