Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9. Juni 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
Die Gläubigerin verlangt die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 408,17 EUR für das Verfahren der Erinnerung.
Sie hat gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Unterhaltsrückständen und laufenden Unterhalts erwirkt. Nach Erledigung des Verfahrens hat das Amtsgericht dem Schuldner die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegt.
Den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung einer 0,5-Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3500 hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Auf die Entscheidung ist das in der bis zum 11. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
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