BGH - Urteil vom 17.03.1988
IX ZR 79/87
Normen:
ZVG § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1191 Rückgewähranspruch 3
DRsp I(154)173a-b
JuS 1988, 906
MDR 1988, 670
NJW 1988, 1165
Rpfleger 1988, 306
WM 1988, 564
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Gesetzlicher Übergang der Ansprüche auf Rückgewähr vorrangiger Grundschulden

BGH, Urteil vom 17.03.1988 - Aktenzeichen IX ZR 79/87

DRsp Nr. 1992/2588

Gesetzlicher Übergang der Ansprüche auf Rückgewähr vorrangiger Grundschulden

»Die Ansprüche auf Rückgewähr vorrangiger Grundschulden sind keine Nebenrechte des nach § 1192 Abs. 2, § 1150, § 268 Abs. 1 und 3 BGB abgelösten Grundpfandrechts. Sie gehen deshalb nicht nach § 401 Abs. 1, § 412 auf den Ablösenden über. Zur Bedeutung des Anspruchs auf Rückübertragung abgetretener Rückgewähransprüche.«

Normenkette:

ZVG § 115 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verteilung des Erlöses aus der Versteigerung eines Grundstücks.

Die Eigentümer L und M S. hatten zur Sicherung von Darlehen ihr 7,63 ar großes bebautes Grundstück in K zugunsten der Raiffeisenbank P e.G. mit vier Grundschulden über 40.000 DM (Abt. III Nr. 1), 28.000 DM (Nr. 2), 40.000 DM (Nr. 3) und 40.000 DM (Nr. 4) jeweils nebst Zinsen zwischen 12 und 15 % und einmaligen Nebenleistungen von 5 % belastet.