OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.01.2006
I-10 W 100/05
Normen:
ZVG § 74a Abs. 5 ; KostO § 7 § 18 Abs. 1 § 19 § 20 Abs. 1 § 60 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 323
Rpfleger 2006, 341
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 28.07.2005

Geschäftswert für die Grundbucheintragung des Erstehers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen I-10 W 100/05

DRsp Nr. 2006/18839

Geschäftswert für die Grundbucheintragung des Erstehers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung

»Der Geschäftswert für die Eigentumseintragung des Erstehers eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren ist ausnahmsweise abweichend von dem im Zwangsversteigerungsverfahren ermittelten Verkehrswert zu bemessen, wenn erheblich Umstände dafür sprechen, dass der ermittelte Verkehrswert den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr zutreffend wiedergibt - hier: erheblicher Zeitablauf zwischen sachverständiger Wertermittlung im Zwangsversteigerungsverfahren und Eigentumseintragung des Erstehers; erhebliches Abweichen des Meistgebotes vom festgesetzten Verkehrswert; zeitnaher Verkauf durch den Ersteher zu einem wesentlich geringeren Kaufpreis, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser weit unterhalb des unter den konkreten Marktgegebenheiten erzielbaren Preises liegt.«

Normenkette:

ZVG § 74a Abs. 5 ; KostO § 7 § 18 Abs. 1 § 19 § 20 Abs. 1 § 60 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.