BGH - Beschluß vom 22.09.2005
IX ZR 1/05
Normen:
ZPO § 23 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1611
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 22.12.2004

Gerichtsstand der belegenen Sache

BGH, Beschluß vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX ZR 1/05

DRsp Nr. 2005/17635

Gerichtsstand der belegenen Sache

Die Voraussetzungen des § 23 ZPO sind nicht gegeben, wenn die Vollstreckung in den im Bezirk des angerufenen Landgerichts befindlichen Gegenstand zu keinem Überschuss über die Vollstreckungskosten führen kann. Denn ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des Klägers an der Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts besteht schlechthin nicht, wenn in dessen Spruchgewalt keine Entscheidung ergehen kann, die zu einer Befriedigung des Gläubigers führen wird.

Normenkette:

ZPO § 23 ;

Gründe:

I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist unter anderem wegen der Frage zugelassen worden, "ob auch durch geringwertige und nur mit Schwierigkeiten verwertbare Gegenstände der besondere Gerichtsstand des Vermögens begründet werden kann". Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Oktober 1996 (X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325, 326) bereits entschieden, dass die Voraussetzungen des § 23 ZPO nicht gegeben sind, wenn ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des Klägers an der Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts schlechthin nicht besteht, weil in dessen Spruchgewalt keine Entscheidung ergehen kann, die zu einer Befriedigung des Gläubigers führen wird.