I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist unter anderem wegen der Frage zugelassen worden, "ob auch durch geringwertige und nur mit Schwierigkeiten verwertbare Gegenstände der besondere Gerichtsstand des Vermögens begründet werden kann". Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Oktober 1996 (X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325, 326) bereits entschieden, dass die Voraussetzungen des § 23 ZPO nicht gegeben sind, wenn ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des Klägers an der Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts schlechthin nicht besteht, weil in dessen Spruchgewalt keine Entscheidung ergehen kann, die zu einer Befriedigung des Gläubigers führen wird.
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